EPLAN Software & Service
Home  Rechtliche Hinweise  Impressum  Datenschutzerklärung
 Francais   Drucken  
     
 
 
     
   

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Hard- und Softwarekauf

1. Allgemeines

1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen, insbesondere für unsere Softwarelieferungen und -lizenzierungen gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller.

1.2 Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers – sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Produkten, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch uns bedeutet keine Anerkennung abweichender Bestimmungen.

1.3 Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung per EDV zu speichern und zu verarbeiten.

1.4 Bei Software ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil des Vertragsgegenstandes.

1.5 Für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Pro-dukte ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Besteller zur Verfügung gestellte Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit, insbesondere von Software, schulden wir nicht.

2. Vertragserklärungen

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit, technischer Daten, Spezifikationen und Qualitätsbeschreibungen freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

3. Preise

3.1 Unsere Preise und Lizenzvergütungen (nachfolgend: „Preise“) gelten „ab Werk“ (INCOTERMS 2000, 6. Revision), zzgl. Kosten für Verpackung, Versicherung, Umsatzsteuer, Installation und Schulung, die wir nach unserer jeweils aktuellen Preisliste berechnen.

3.2 Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.

4. Zahlung, Verrechnung, Rückbehaltungsrecht

4.1 Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller den Preis netto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung an uns ohne Abzüge zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug.

4.2 Wir können Abschlagszahlungen oder Vorauszahlung fordern, wenn der Besteller erstmals bei uns bestellt, der Besteller seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Besteller zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.

4.3 Checks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

4.4 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnen. Rückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

5. Lieferungen, Leistungsort, höhere Gewalt

5.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk bzw. Lieferzentrum“ (INCOTERMS 2000, 6. Revision); dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit deren Bereitstellung auf diesen über. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

5.2 Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

5.3 Wir bewirken die Lieferung von Software, indem wir nach unserer Wahl entweder (i) dem Besteller eine (1) Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger nebst Anwendungsdokumentation überlassen oder (ii) die Software in einem Netz abrufbar bereitstellen und dies dem Besteller mitteilen.

5.4 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang bei Softwareverkäufen ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem wir die Software und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergeben, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und wir dies dem Besteller mitteilen.

5.5 Solange wir (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Käufers warten oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder in unserem Betrieb (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in unseren Leistungen behindert sind (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Wir werden dem Käufer derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

6. Liefertermine; Verzug

6.1 Von uns angegebene Lieferzeiten gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

6.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

6.3 Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzudrohen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

7. Produktangaben

Für die Ausführungen aller EPLAN-Produkte gelten unsere „Allgemeinen technischen Hinweise“ in der Leistungsbeschreibung. Für unsere Produktangaben übernehmen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Produkte und Leistungen und stellen keine Garantien dar.

8. Nutzungsrechte bei Software

8.1 Vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung räumen wir dem Besteller an der Software ein einfaches, nicht exklusives, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Besteller seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Besteller den Kaufpreis gemäß Ziffer 3 entrichtet hat.

8.2 Der Besteller darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm verbunden sind (,,Konzernunternehmen“). Als verbunden gelten Gesellschaften welche direkt oder indirekt kontrolliert oder unter einheitlicher Kontrolle des Bestellers stehen, wobei unter „Kontrolle“ eine Mehrheit von mehr als 50% der Stimmrechte am Kapital sowie jede vergleichbare Beteiligung verstanden wird. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Bestellers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

8.3 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Besteller darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Hat der Besteller die Software im Wege des Online-Download erworben, ist er berechtigt, die Software auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen entspricht unser Recht an der Online-Kopie dem eines Bestellers an einer auf Datenträger erhaltenen Software.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet die Software vertragsgemäss zu gebrauchen und ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software nur insoweit befugt, als dies vertraglich vereinbart wurde.

8.5 Der Besteller ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen von Artikel 21 des Urheberrechtsgesetzes (URG) berechtigt und erst, wenn wir nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt haben, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

8.6 Überlassen wir dem Besteller im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

8.7 Stellen wir eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Bestellers nach diesem Vertrag auch ohne unser ausdrückliches Rückgabeverlangen, sobald der Besteller die neue Software produktiv nutzt. Der Verkäufer räumt dem Besteller jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.

8.8 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 und 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Kunde diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9.2 In Bezug auf Softwarelieferungen gilt vorrangig das Folgende: Die Einräumung der unter Ziffer 8 genannten Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Begleichung unserer sämtlichen Vergütungsansprüche aus diesem Vertragsverhältnis. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

10. Ende des Nutzungsrechts an Software

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Besteller alle Lieferungen der Software unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er uns gegenüber schriftlich. Die Regelungen in Ziffer 8 Abs. 6 und Abs. 7 bleiben unberührt.

11. Nichtübertragbarkeit von Nutzungsrechten an Software

Sofern wir dem Besteller Nutzungsrechte an Software einräumen, so sind diese nicht übertragbar, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Überlassung von Software an Dritte ist untersagt, dies gilt auch für die nur vorübergehende Überlassung sowie für die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden.

12. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Käufers

12.1 Der Besteller hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Vertragsprodukte selbst zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.

12.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten  – Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Bestellers.

12.3 Der Besteller testet Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

12.4 Der Besteller beachtet unsere für Installation und Betrieb der Vertragsprodukte gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet unter www.eplan.ch zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

12.5 Soweit uns über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Besteller hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

12.6 Der Besteller gewährt uns zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, insbesondere zu Software, nach Wahl des Bestellers unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Wir sind berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden. Zu diesem Zweck dürfen wir vom Besteller Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Bestellers nehmen. Uns ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Bestellers zu gewähren.

12.7 Der Besteller übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

12.8 Soweit der Besteller nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, dürfen wir davon ausgehen, dass alle Daten des Bestellers, mit denen wir in Berührung kommen können, entsprechend gesichert sind.

12.9 Der Besteller trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

13. Mängelhaftung

Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und dies vom Besteller unverzüglich schriftlich beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

14. Schadensersatz

14.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Ziffer 13 hinausgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir  haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an den Vertragsgegenständen selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

14.2 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres Unternehmens beruht, ein Per-sonenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt, soweit wir eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen haben.

14.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Besteller Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

14.4 Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

14.5 Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens  unbenommen.

15. Verjährung, Abtretung

15.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäß Ziffern 13 und 14 beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen (z.B. Produkthaftpflichtgesetzgebung).

15.2 Die Abtretung der in Ziffern 13 und 14 geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.

16. Sonstiges

16.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind ausserdem befugt, den Besteller an dessen Wohnort/Geschäftssitz einzuklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das materielle schweizerische Recht unter Ausschluss des „Wiener Kaufrechts“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).

16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.  

(Stand: Juli 2010)

  Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Hard- und Softwarekauf (pdf)